Soweit es sich aber um Leistungen handelt, die die gesetzlichen Pflichtleistungen übersteigen, haben die Heilanstalten keinen Anspruch darauf, dies um so mehr, als die Heilanstalten die Kosten für Verköstigung und Unterkunft den Versicherten auferlegen können, wenn der Tarif sich auf die Pflichtleistungen beschränkt. Die Frage, ob gegebenenfalls die Versicherten sich im Einzelfall auf Treu und Glauben berufen könnten, ist hier nicht zu beantworten. Ein Entscheid darüber liegt nämlich letztinstanzlich in der Kompetenz des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Art. 30ter KUVG).