Auch diese Einwände gehen fehl. Gegen Treu und Glauben verstösst eine Tarifierung, die sich auf die Pflichtleistungen beschränkt, nicht. Es trifft zwar zu, dass die Krankenkassen heute freiwillig Fr. 50.- pro Tag für die Mutter und Fr. 15.- pro Tag für das gesunde Neugeborene zahlen. Soweit es sich aber um Leistungen handelt, die die gesetzlichen Pflichtleistungen übersteigen, haben die Heilanstalten keinen Anspruch darauf, dies um so mehr, als die Heilanstalten die Kosten für Verköstigung und Unterkunft den Versicherten auferlegen können, wenn der Tarif sich auf die Pflichtleistungen beschränkt.