S. 323 f.). Er ist damals zum Schluss gekommen, dass die Kantonsregierung bei der direkten Tariffestsetzung für den Fall des vertragslosen Zustandes nicht verpflichtet ist, nur allfällige Preismissbräuche zu verhindern: «sie ist vielmehr berechtigt, ganz generell die im Einzelfall anwendbaren Tarife festzusetzen». Es besteht kein Grund, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Sie stützt sich nämlich auf die Gesetzesmaterialien zum KUVG (BBl 1962 II 1274). 9. Der SHS behauptet weiter, dass ein Entscheid im Sinne des Antrages des BSV gegen Treu und Glauben verstossen und dazu führen würde, dem Beschwerdeführer mehr, als er selber verlange, zuzusprechen. Auch diese Einwände gehen fehl.