Die Heilanstalt wird aber diesem Falle eine kostendeckende Rechnung stellen können. Dasselbe trifft für die Übernahme der Kosten für Verköstigung und Unterkunft bei Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung zu (SJK 1315, S. 36; Maurer, a.a.O., S. 346). Ohne Spitalzusatzversicherung wird der Patient diese Kosten selber zu tragen haben.