19bis Abs. 1 KUVG). Der Versicherte darf sich also in jeder beliebigen Heilanstalt hospitalisieren lassen, sei es in deren allgemeinen Abteilung - wenn eine geführt wird - oder in deren Privatabteilung. Mit der Wahl der Heilanstalt beeinflusst er aber seinen Leistungsanspruch gegenüber der Kasse. Die Grundlage für die Bemessung der Taxen bildet stets der Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung, da nur für sie Pflichtleistungen zu erbringen sind (Maurer, a.a.O., S. 369).