O., S. 293 mit Hinweisen) - nach steter Lehre und Rechtsprechung verfassungskonform auszulegen sind; dies bedeutet, dass bei verschiedenen Interpretationen jene Auslegungsvariante zu wählen ist, die den Anforderungen der Bundesverfassung am ehesten entspricht (BGE 105 Ib 53, VPB 48.46, S. 323 mit Hinweisen), «sofern nicht der klare Wortlaut oder der Sinn des Gesetzes etwas anderes gebietet» (BGE 99 Ia 636; BGE 108 Ia 144). 8.b. Von einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Bei stationärer Behandlung steht den Versicherten die Wahl unter den inländischen Heilanstalten frei (Art. 19bis Abs. 1 KUVG).