Da die genauen örtlichen Verhältnisse und der besondere Charakter jedes privaten Entbindungsheimes abzuschätzen sind, wird es dem Regierungsrat des Kantons Solothurn vor der Neufestsetzung des Tarifs obliegen, diese Frage zu klären. Sollte der Regierungsrat zum Schluss kommen, es handle sich bei den betroffenen Entbindungsheimen nicht um Heilanstalten im Sinne des KUVG, hätten die Krankenkassen allenfalls die gleichen Leistungen wie bei ambulanten Geburten zu erbringen (SJK 1315, a.a.O., S. 12). 8. Der SHS bringt weiter vor, dass es sich bei Art.