23 Abs. 1 VO III). Ferner kann nur von Heilanstalt gesprochen werden, wenn die Anstalt über das erforderliche, fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügt. Nicht vorausgesetzt ist aber, dass sie eine allgemeine Abteilung führt (BGE 96 V 11 f.; Maurer, a.a.O., S.326 ff.). Wie das BSV zutreffend dartut, ist für jede Institution im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um eine Heilanstalt im Sinne des KUVG handelt. Da die genauen örtlichen Verhältnisse und der besondere Charakter jedes privaten Entbindungsheimes abzuschätzen sind, wird es dem Regierungsrat des Kantons Solothurn vor der Neufestsetzung des Tarifs obliegen, diese Frage zu klären.