7 Man muss deshalb annehmen, dass die Kantonsregierung sich auf Art. 229quater Abs. 3 KUVG stützen muss, um den Tarif für die Leistungen bei Geburten in einer Heilanstalt festzusetzen. Art. 224quater Abs. 2 betrifft lediglich die ambulante Leistungserbringung. In den beiden Fällen hat sie nach Gesetz und Billigkeit zu verfahren (siehe Ziff. 5.c. hiervor). 7. Zu prüfen bleibt die Frage, ob es sich bei den privaten Entbindungsheimen um Heilanstalten im Sinne des KUVG handelt. Als Heilanstalten in diesem Sinne gelten Anstalten, die der Behandlung von Kranken unter ärztlicher Leitung dienen (Art. 23 Abs. 1 VO III).