22quater Abs. 3 KUVG durch die Kantonsregierung preismässig festgesetzt, sofern dies nicht im Bundesrecht vorgenommen wird (z. B. Art. 24 VO III). Die Unterscheidung zwischen stationärer und ambulanter Behandlung ist auch in Art. 14 Abs. 2 KUVG zu finden. Die spezifischen Mutterschaftsleistungen sind für jeden Sachverhalt getrennt geregelt. Auch wenn man annehmen würde - was wie gesagt nicht möglich ist -, dass lediglich Art. 224quater Abs. 2 KUVG anzuwenden ist, würde die Vorinstanz nach Art. 12 KUVG nicht darum herumkommen, sich auf die gesetzlichen Pflichtleistungen zu beschränken. Die Pflichtleistungen, die die Kassen zu erbringen haben, ergeben sich nicht aus Art.