12 KUVG ist diese Unterscheidung klar ausgedrückt (Abs. 2 Ziff. 1 und 2). Sofern die Versicherte sich in einer Heilanstalt entbinden lässt, sind die Pflichtleistungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG zu erbringen. Diese Vorschrift verweist zuerst auf die zwischen der Heilanstalt und der Kasse vertraglich festgelegten Leistungen. Im vertragslosen Zustand haben die Leistungen mindestens die ärztliche Behandlung, einschliesslich der wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen, der Arzneimittel und Analysen nach den Taxen der allgemeinen Abteilung sowie einen täglichen Mindestbeitrag an die übrigen Kosten der Krankenpflege zu umfassen. Diese Leistungen werden nach Art. 22quater Abs. 3