KUVG auf die Tarifierung der Kosten bei Geburten in einem privaten Entbindungsheim anwendbar ist. Es sei vielmehr Abs. 2 anzuwenden, da das Gesetz in Art. 224quater KUVG nicht zwischen ambulanter und stationärer Behandlung unterscheide, sondern lediglich nach den Vertragsparteien. Dieser Meinung kann nicht beigepflichtet werden. Das Gesetz macht einen wesentlichen Unterschied zwischen ambulanter und stationärer Behandlung, indem es die Pflichtleistungen für die beiden nicht gleich regelt. In Art. 12 KUVG ist diese Unterscheidung klar ausgedrückt (Abs. 2 Ziff.