8 des streitigen Tarifs verstösst daher gegen Bundesrecht. Da aber der Bundesrat nicht in der Lage ist, die genauen örtlichen Verhältnisse und den besonderen Charakter der privaten Entbindungsheime abzuschätzen, ist die ganze Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Solothurn zur Neutarifierung der Pflichtleistungen bei Geburten in privaten Entbindungsheimen zurückzuweisen (Art. 61 Abs. l in fine VwVG). Der Bundesrat kann somit zur Frage der Billigkeit der streitigen Tarife zurzeit nicht Stellung nehmen. 6. Die Vorinstanz bestreitet, dass Art. 224quater Abs. 3 KUVG auf die Tarifierung der Kosten bei Geburten in einem privaten Entbindungsheim anwendbar ist.