6 fest, während die Höhe des Mindestbeitrags für die übrigen Kosten der Pflege ohnehin vom Bundesrat festgelegt ist (Art. 24 Abs. 1 VO III; BGE 97 V 3 ff., RSKV 1971, S. 79 ff.). So versteht sich das in Art. 224quater Abs. 5 KUVG enthaltene Gebot schon besser. Die Kantonsregierung hat auch im vertragslosen Zustand nach Gesetz und Billigkeit zu verfahren. Das heisst, dass sie sich in diesem Fall auf die im Gesetz vorgesehenen Mindestleistungen zu beschränken hat und dass sie deren preismässige Fixierung nur insoweit vornehmen kann, als das Bundesrecht keinen bestimmten Betrag vorsieht.