Die Kassen können folglich im vertragslosen Zustand nur verpflichtet werden, die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen» (VPB 48.46, S. 322 f.). Im Bereiche der Krankenpflegeversicherung sind diese Mindestleistungen lediglich ihrer Art nach nicht kostenmässig begrenzt. Kommt über sie kein Vertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung die Tarife der zu gewährenden Mindestleistungen