Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist es von grosser Bedeutung, ob der Regierungsrat einen Tarifvertrag genehmigt oder im vertragslosen Zustand selber einen Tarif erlässt. Wie der Bundesrat im erwähnten Entscheid für den vertraglosen Zustand zum Ausdruck gebracht hat, «hat sich die Kantonsregierung bei der Tariffestsetzung nach Art. 22quater KUVG auf die Tarifierung der gesetzlichen Mindestleistungen entsprechend Art. 12 beziehungsweise 14 KUVG zu beschränken. Die Kassen können folglich im vertragslosen Zustand nur verpflichtet werden, die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen» (VPB 48.46, S. 322 f.).