O., S. 315). Zu Leistungen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen, ist keine Krankenkasse verpflichtet (SJK 1315, a.a.O., S. 5). Ob der Versicherte auf solche Leistungen Anspruch hat, hängt von der statutarischen Regelung der Kassen ab (Maurer, a.a.O., S. 343 ff.). Was bedeutet dies für die Kantonsregierung, die im vertragslosen Zustand einen Tarif festzusetzen hat? Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist es von grosser Bedeutung, ob der Regierungsrat einen Tarifvertrag genehmigt oder im vertragslosen Zustand selber einen Tarif erlässt.