14 Abs. 5 KUVG). Nicht zu den Pflichtleistungen gehören die Kosten für Verköstigung und Unterkunft und ebenso wenig die Fr. 9.- übersteigenden Aufwendungen für die übrigen Kosten der Krankenpflege (SJK 1315, a.a.O., S. 13; Maurer, a.a.O., S. 328). 5.c. Es stellt sich weiter die Frage nach der Tragweite dieser gesetzlichen Pflichtleistungen. Art. 12 Abs. 1 KUVG schreibt vor, dass die Krankenkassen mindestens Krankenpflege oder ein tägliches Krankengeld zu gewähren haben. Das KUVG setzt für beide Versicherungsarten die betreffenden Mindestleistungen fest, die man auch Pflichtleistungen nennt (Maurer, a.a.O., S. 315).