O., S. 319 f.). Unter den Begriff der ambulanten Behandlung fällt auch die Behandlung in einer Heilanstalt, sofern der Versicherte am gleichen Tag nach Hause zurückkehren kann (Schweizerische Juristische Kartothek [SJK] 1315, S. 6). Im vorliegenden Fall stehen nur die Leistungen bei Geburten in privaten Entbindungsheimen in Frage. Die Pflichtleistungen in diesem Bereiche ergeben sich somit aus Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 4 und Abs. 5 sowie Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG. Es sind die folgenden: - Allgemeine Leistungen bei Krankheit, die bei Schwangerschaft und Niederkunft zu gewähren sind (Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG):