Die in Art. 14 Abs. 1 KUVG erwähnten Leistungen bei Krankheit sind in Art. 12 Abs. 2 KUVG abschliessend aufgezählt. Dort wird zwischen ambulanter Behandlung (Ziff. 1) und Aufenthalt in einer Heilanstalt (Ziff. 2) unterschieden. Die ambulante Behandlung lässt sich negativ umschreiben als Krankenpflege, die keine Hospitalisation erfordert, also zu Hause beim Versicherten, in den Praxisräumen des Arztes usw. erfolgen kann. Eine stationäre Behandlung liegt nur vor, wenn sich der Versicherte während mehr als eines Tages unter Inanspruchnahme eines Spitalbettes in einer Heilanstalt zur Behandlung oder zu diagnostischen Zwecken aufhält (Maurer, a.a.O., S. 319 f.).