Der SHS und die Vorinstanz sind ihrerseits der Meinung, dass eine nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen mögliche Tarifierung keine Existenzberechtigung habe und eine Benachteiligung einer Vertragspartei schaffe. Die Vorinstanz behauptet weiter, dass unerheblich sei, ob Konsens oder vertragsloser Zustand den Rechtsgrund für den Genehmigungsbeschluss bilde. Wie den Erwägungen des Entscheides des Bundesrates vom 18. April 1984 (VPB 48.46) zu entnehmen sei, unterscheide sich ein regierungsrätlicher Tarif von einem Vertragstarif nur dadurch, dass er mangels Parteieinigung ein Sekundärtarif sei. 5.b.