Dies wurde bereits vom Bundesrat in verschiedenen Entscheiden ausdrücklich anerkannt (VPB 48.46, S. 317, RSKV 1983, S. 10 ff.). Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) leitet davon ab, dass sich der zuständige Regierungsrat auf die im Gesetz vorgesehenen Pflichtleistungen zu beschränken habe, wenn die Vertragsparteien sich über weitergehende Leistungen nicht einigen können. Diese Pflichtleistungen seien im Gesetz abschliessend aufgezählt. Der SHS und die Vorinstanz sind ihrerseits der Meinung, dass eine nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen mögliche Tarifierung keine Existenzberechtigung habe und eine Benachteiligung einer Vertragspartei schaffe.