4 Wirkung bereits entzogen, soweit sie sich auf diese unangefochtenen Ziffern des kantonalen Beschlusses bezog (Verfügung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 21. Mai 1987). 5.a. Alle am Verfahren beteiligten Parteien und Behörden sind sich darüber einig, dass das in Art. 22quater Abs. 5 in fine KUVG verankerte Prinzip, wonach die Kantonsregierung bei der Genehmigung eines Vertrages nach Gesetz und Billigkeit zu entscheiden hat, auch im Falle einer Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand Anwendung findet. Dies wurde bereits vom Bundesrat in verschiedenen Entscheiden ausdrücklich anerkannt (VPB 48.46, S. 317, RSKV 1983, S. 10 ff.).