VPB 48.46). Entsprechend dem Grundsatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln ist, hat die Kantonsregierung dieselben Prinzipien zur Anwendung zu bringen wie bei der Genehmigung eines Vertragstarifs, unterscheidet sich doch ein regierungsrätlicher Tarif von einem Vertragstarif im wesentlichen nur dadurch, dass er mangels Parteieinigung ein Sekundärtarif ist (Schären, a.a.O., S. 260; VPB 48.46). 5. Der angefochtene Tarif des Regierungsrates des Kantons Solothurn setzt die Leistungen der Hebammen sowohl bei ambulanten Geburten wie bei Geburten in privaten Entbindungsheimen fest. Umstritten ist aber einzig die Festsetzung der letzteren (Ziff.