22quater Abs. 2 in fine KUVG). Im Gegensatz zur Regelung der Vertragstarife enthält das KUVG jedoch keine Bestimmung, ob ein solcher von der Kantonsregierung erlassener Tarif für den vertragslosen Zustand ebenfalls mit dem Gesetz und der Billigkeit im Einklang stehen müsse. Wie schon mehrmals vom Bundesrat festgestellt, liegt hier eine Lücke vor, die es auszufüllen gilt (Krankenversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RSKV] 1983, S. 10 ff.; VPB 48.46).