Diese Verträge bedürfen der Genehmigung der Kantonsregierung; bei der Genehmigung wird geprüft, ob die vereinbarten Taxen und die sonstigen Vertragsbestimmungen mit dem Gesetz und der Billigkeit im Einklang stehen. Bevor die Verträge genehmigt sind, gelten sie nicht. Der Genehmigung kommt daher konstitutive Wirkung zu (Maurer Alfred, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, Bd. II, Bern 1981, S. 357, 366; Schären, a.a.O., S. 186). Kommt kein Vertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten die Taxen für die Leistungen der Hebammen fest (Art. 22quater Abs. 2 in fine KUVG).