Bevor eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers oder der Gegenpartei geändert wird, muss ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden. Auf einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Absicht besteht, eine reformatio in peius zum Nachteil der Gegenpartei vorzunehmen, kann aber im Mehrparteienprozess verzichtet werden, vermag doch die Gegenpartei die bevorstehende Verschlechterung ihrer Rechtsstellung nicht zu verhindern (Zimmerli, a.a.O., S. 525). 4. Die Vergütungen für die Leistungen der Hebammen werden in Verträgen zwischen diesen und den Kassen festgesetzt (Art. 22quater Abs. 2 KUVG). Diese Verträge bedürfen der Genehmigung der Kantonsregierung;