Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrer Überprüfung an die Begehren der Parteien grundsätzlich nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen kantonalen Erlass auch zuungunsten einer Partei ändern, selbst wenn dies von keiner Gegenpartei verlangt wird; allerdings ist die Beschwerdeinstanz hiezu nur befugt, soweit der kantonale Erlass «Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht», wegen Unangemessenheit ausschliesslich dann, wenn dadurch eine Änderung zugunsten einer Gegenpartei bewirkt wird (Art. 62 Abs. 2 VwVG; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 104 ff.; Gygi, a.a.O., S. 249 ff.).