2. (Legitimation) 3.a. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat als erstinstanzliche kantonale Behörde den Tarif festgesetzt. Der Bundesrat prüft daher den angefochtenen Erlass in vollem Umfang mit Einschluss der Angemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG; Scharen Fritz, Die Stellung des Arztes in der sozialen Krankenversicherung, Diss. Zürich 1973, S. 371); er übt indessen Zurückhaltung, wenn nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Bestimmungen den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird (VPB 41.28). 3.b. Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrer Überprüfung an die Begehren der Parteien grundsätzlich nicht gebunden.