Der vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 11. November 1986 erlassene Tarif für die frei praktizierenden Hebammen im vertragslosen Zustand stellt einen beschwerdefähigen kantonalen Erlass dar; denn er enthält Rechtssätze, das heisst Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die für eine Vielheit von Menschen gelten und die eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine Person regeln (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 227/8 mit Hinweisen; ferner BGE 106 Ia 307, BGE 101 Ia 74). 2. (Legitimation) 3.a.