1. Nach Art. 22quinquies KUVG in Verbindung mit Art. 99 Bst. b und c, Art. 129 Abs. 1 Bst. a und b OG und Art. 73 Abs. l Bst. c VwVG kann gegen Erlasse der Kantonsregierung innert 30 Tagen Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden. Der vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 11. November 1986 erlassene Tarif für die frei praktizierenden Hebammen im vertragslosen Zustand stellt einen beschwerdefähigen kantonalen Erlass dar;