unter jenen liegen würden, die dafür in einem öffentlichen Spital anfallen 2 würden. Für die Pflege des Säuglings in einem privaten Entbindungsheim während der Zeit, da er mit der Mutter in diesem Heim ist, sollten die Kosten den vom Bundesrat in Art. 43 Ziff. 2 Bst. a der V III vom 15. Januar 1965 über die Krankenversicherung betreffend die Leistungen der vom Bund anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände (VO III, SR 832.140) festgelegten Betrag von Fr. 5.- pro Tag nicht übersteigen. II