Der Regierungsrat des Kantons Solothurn setzte deshalb am 11. November 1986 gestützt auf Art. 22quater Abs. 2 des BG vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung (KUVG, SR 832.10) einen Tarif für die Leistungen der Hebammen im vertragslosen Zustand fest. Dieser Tarif sollte rückwirkend ab 1. Januar 1986 in Kraft treten. B. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn hat der KSK am 4. Dezember 1986 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht, mit dem Antrag, «… die festgesetzten Taxpunkte für die Ziff. 8.1 und 8.2 des vom Regierungsrat des Kantons Solothurn erlassenen Tarifs angemessen herabzusetzen».