{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-04-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-33--_1988-04-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000710.pdf?ID=150000710", "Checksum": "ef6dae1c60f33ebb7e8b0c589c73df95"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:59", "Checksum": "98e769b5a0d916fc1d1dfe05c1fa2e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r\n\n 9\nsie verschiedene nicht tariffähige Leistungen in den Tarif miteinbezogen\nhat. Alle am Verfahren beteiligten Parteien konnten sich über die mögliche\nreformatio in peius vel melius äussern, was sie auch getan haben. Sie\nhaben sich im Falle der Gutheissung der Beschwerde für die Rückweisung\nder Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Solothurn zur\nNeubeurteilung ausgesprochen. Sofern es sich hier um eine reformatio in\npeius vel melius handelt - was, solange die Vorinstanz den neuen Tarif nicht\nerlassen hat, noch nicht feststeht -, ist sie auf alle Fälle zulässig.\n10. Der SHS bringt schliesslich vor, dass die Tarife für freipraktizierende\nHebammen nach wie vor weit unter einem wirtschaftlich adäquaten Niveau\nseien. Ein Entscheid im Sinne des Antrages des BSV würde den Untergang der\nbeiden betroffenen Entbindungsheime bedeuten.\nDer Bundesrat hat bereits im Entscheid vom 14. April 1984 zum Ausdruck\ngebracht, dass eine freipraktizierende Hebamme als Einzelunternehmerin\nnicht Anspruch auf ein staatlich garantiertes Mindesteinkommen\nerheben kann (VPB 48.46, S. 322). Wie das BSV richtig dartut, könnte\neine Erhöhung der in der VO III vorgesehenen Beträge nur auf dem\nWege einer Verordnungsrevision und nicht durch eine von den\nVerordnungsbestimmungen abweichende Tariffestsetzung durch\ndie Kantonsregierung erfolgen. Im vertragslosen Zustand soll die\nKantonsregierung den Wert der Leistungserbringung im Rahmen der\ngesetzlichen Pflichtleistungen in Betracht ziehen.\n11. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die ganze\nAngelegenheit an die Vorinstanz zur Neutarifierung der bei Geburten\nin privaten Entbindungsheimen zu erbringenden Pflichtleistungen\nzurückzuweisen. Da es sich um die Festsetzung eines Tarifs im vertragslosen\nZustand handelt, können die Kosten für Verköstigung und Unterkunft nicht\nin den Tarif einbezogen werden. Die Kantonsregierung hat sich auf die\npreismässige Fixierung der Pflichtleistungen zu beschränken, soweit sie das\nBundesrecht nicht selber vorsieht.\nVor der Festsetzung der zu gewährenden Leistungen wird die Vorinstanz\ndie Frage beantworten müssen, ob die privaten Entbindungsheime als\nHeilanstalten im Sinne des KUVG zu betrachten sind. Sollte sie zum Schluss\nkommen, dass es nicht der Fall ist, so hätte sich die Vorinstanz darauf zu\nbeschränken, die Pflichtleistungen bei ambulanter Behandlung festzulegen.\nDa die Kosten für Verköstigung und Unterkunft oft Gegenstand einer\nZusatzversicherung bilden und die Kassen deshalb oft verpflichtet sind, diese\nzusätzlichen Kosten zu übernehmen, besteht auch für die Kassen ein Interesse,\ndiese Kosten vertraglich mit den Heilanstalten festzusetzen. Es wäre demnach\nangebracht, wenn die Vorinstanz vor ihrem Beschluss nochmals versuchen\nwürde, die Parteien dazu zu bewegen, einen Vertrag abzuschliessen. Die\nFestsetzung des Tarifs durch die Kantonsregierung sollte nämlich nur erfolgen,\nwenn ein Vertrag nicht zustande kommt.\n12. Der Vorinstanz, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn, werden keine\nVerfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Was den Schweizerischen\nHebammenverband, Sektion Solothurn, anbelangt, so werden dieser\nGegenpartei die Verfahrenskosten ausnahmsweise erlassen, da sie sich\nzwangsläufig am Verfahren beteiligen musste (Art. 63 Abs. 1 VwVG;\n\n10\nEntscheid des Bundesrates vom 8. September 1982 i. S. Aargauischer\nKrankenkassenverband, im übrigen veröffentlicht in RSKV 1983, S. 3 ff.,\nund Entscheid des Bundesrats vom 4. Juli 1984 i.S. Kantonalverband\nBaselstädtischer Krankenkassen, im übrigen veröffentlicht in RSKV 1984,\nS.217 ff.). Parteikosten werden keine gesprochen, da die Voraussetzungen nach\nArt. 8 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im\nVerwaltungsverfahren (SR 172.041.0) nicht erfüllt sind.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.33 - Entscheid des Bundesrates vom 13. April 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 710\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}