{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-04-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-33--_1988-04-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000710.pdf?ID=150000710", "Checksum": "ef6dae1c60f33ebb7e8b0c589c73df95"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:59", "Checksum": "98e769b5a0d916fc1d1dfe05c1fa2e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r\n\n 8\nin der Privatabteilung aufhalten, sind die Heilanstalten an die festgesetzte\nTarifierung nicht gebunden und können Rechnung für ihre gesamten\nLeistungen stellen. In diesem Falle hat die Kasse die im Tarif vorgesehenen\nLeistungen nach den Taxen der allgemeinen Abteilung zu gewähren. Wer\nschliesslich - der Versicherte oder die Kasse - die zusätzlichen, von der\nHeilanstalt in Rechnung gestellten Kosten übernehmen muss, hängt davon\nab, ob der Versicherte eine Spitalzusatzversicherung beziehungsweise\neine Spitalbehandlungskosten-Zusatzversicherung abgeschlossen hat. Die\nHeilanstalt wird aber diesem Falle eine kostendeckende Rechnung stellen\nkönnen.\nDasselbe trifft für die Übernahme der Kosten für Verköstigung und Unterkunft\nbei Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung zu (SJK 1315, S. 36; Maurer, a.a.O.,\nS. 346). Ohne Spitalzusatzversicherung wird der Patient diese Kosten selber\nzu tragen haben. Anders als bei den Tarifen im ambulanten Bereiche, wo die\nfestgesetzten Taxen für die Hebammen verbindlich sind, kann eine Heilanstalt\neine den Tarif übersteigende Rechnung stellen, die im Falle eines Aufenthaltes\nin der allgemeinen Abteilung die Kosten der Verköstigung und Unterkunft\n- oder im Falle eines Aufenthalts in der Privatabteilung die vorgenannten\nzusätzlichen Kosten - einbeziehen kann.\n8.c. Auch die preismässige Fixierung der Pflichtleistungen verletzt die\nHandels- und Gewerbefreiheit nicht. Der Bundesrat hat dazu schon im\nEntscheid vom 14. April 1984 in diesem Sinne Stellung genommen (VPB 48.46,\nS. 323 f.). Er ist damals zum Schluss gekommen, dass die Kantonsregierung\nbei der direkten Tariffestsetzung für den Fall des vertragslosen Zustandes\nnicht verpflichtet ist, nur allfällige Preismissbräuche zu verhindern: «sie\nist vielmehr berechtigt, ganz generell die im Einzelfall anwendbaren\nTarife festzusetzen». Es besteht kein Grund, auf diese Rechtsprechung\nzurückzukommen. Sie stützt sich nämlich auf die Gesetzesmaterialien zum\nKUVG (BBl 1962 II 1274).\n9. Der SHS behauptet weiter, dass ein Entscheid im Sinne des Antrages\ndes BSV gegen Treu und Glauben verstossen und dazu führen würde, dem\nBeschwerdeführer mehr, als er selber verlange, zuzusprechen. Auch diese\nEinwände gehen fehl. Gegen Treu und Glauben verstösst eine Tarifierung,\ndie sich auf die Pflichtleistungen beschränkt, nicht. Es trifft zwar zu, dass\ndie Krankenkassen heute freiwillig Fr. 50.- pro Tag für die Mutter und\nFr. 15.- pro Tag für das gesunde Neugeborene zahlen. Soweit es sich aber\num Leistungen handelt, die die gesetzlichen Pflichtleistungen übersteigen,\nhaben die Heilanstalten keinen Anspruch darauf, dies um so mehr, als die\nHeilanstalten die Kosten für Verköstigung und Unterkunft den Versicherten\nauferlegen können, wenn der Tarif sich auf die Pflichtleistungen beschränkt.\nDie Frage, ob gegebenenfalls die Versicherten sich im Einzelfall auf Treu\nund Glauben berufen könnten, ist hier nicht zu beantworten. Ein Entscheid\ndarüber liegt nämlich letztinstanzlich in der Kompetenz des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts (Art. 30ter KUVG).\nWas den zweiten Punkt anbetrifft, muss festgestellt werden, dass eine\nreformatio in peius vel melius im Verwaltungsbeschwerdeverfahren an sich\nzulässig ist, insbesondere, wenn es sich darum handelt, eine Gesetzwidrigkeit\naufzuheben (Art. 62 Abs. 2 VwVG; Gygi, a.a.O., S. 251; BGE 108 Ib 227). Im\nvorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Tarif gesetzwidrig festgelegt, indem\n\n"}