{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-04-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-33--_1988-04-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000710.pdf?ID=150000710", "Checksum": "ef6dae1c60f33ebb7e8b0c589c73df95"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:59", "Checksum": "98e769b5a0d916fc1d1dfe05c1fa2e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r\n\n 7\nMan muss deshalb annehmen, dass die Kantonsregierung sich auf\nArt. 229quater Abs. 3 KUVG stützen muss, um den Tarif für die Leistungen\nbei Geburten in einer Heilanstalt festzusetzen. Art. 224quater Abs. 2 betrifft\nlediglich die ambulante Leistungserbringung. In den beiden Fällen hat sie\nnach Gesetz und Billigkeit zu verfahren (siehe Ziff. 5.c. hiervor).\n7. Zu prüfen bleibt die Frage, ob es sich bei den privaten Entbindungsheimen\num Heilanstalten im Sinne des KUVG handelt. Als Heilanstalten in diesem\nSinne gelten Anstalten, die der Behandlung von Kranken unter ärztlicher\nLeitung dienen (Art. 23 Abs. 1 VO III). Ferner kann nur von Heilanstalt\ngesprochen werden, wenn die Anstalt über das erforderliche, fachgemäss\nausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende Einrichtungen\nverfügt. Nicht vorausgesetzt ist aber, dass sie eine allgemeine Abteilung führt\n(BGE 96 V 11 f.; Maurer, a.a.O., S.326 ff.). Wie das BSV zutreffend dartut, ist für\njede Institution im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um eine Heilanstalt im\nSinne des KUVG handelt.\nDa die genauen örtlichen Verhältnisse und der besondere Charakter jedes\nprivaten Entbindungsheimes abzuschätzen sind, wird es dem Regierungsrat\ndes Kantons Solothurn vor der Neufestsetzung des Tarifs obliegen, diese Frage\nzu klären. Sollte der Regierungsrat zum Schluss kommen, es handle sich bei\nden betroffenen Entbindungsheimen nicht um Heilanstalten im Sinne des\nKUVG, hätten die Krankenkassen allenfalls die gleichen Leistungen wie bei\nambulanten Geburten zu erbringen (SJK 1315, a.a.O., S. 12).\n8. Der SHS bringt weiter vor, dass es sich bei Art. 22quater KUVG um eine\nPreiskontrolle handle, die dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Handelsund Gewerbefreiheit widerspreche, wenn man den Standpunkt des BSV folge.\n8.a. Es trifft zu, dass Bundesgesetze - auch wenn deren inhaltliche\nÜberprüfung auf ihre Verfassungsmässigkeit hin ausgeschlossen ist (Gygi,\na.a.O., S. 293 mit Hinweisen) - nach steter Lehre und Rechtsprechung\nverfassungskonform auszulegen sind; dies bedeutet, dass bei verschiedenen\nInterpretationen jene Auslegungsvariante zu wählen ist, die den\nAnforderungen der Bundesverfassung am ehesten entspricht (BGE 105 Ib\n53, VPB 48.46, S. 323 mit Hinweisen), «sofern nicht der klare Wortlaut oder der\nSinn des Gesetzes etwas anderes gebietet» (BGE 99 Ia 636; BGE 108 Ia 144).\n8.b. Von einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit kann aber\nim vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Bei stationärer Behandlung\nsteht den Versicherten die Wahl unter den inländischen Heilanstalten frei\n(Art. 19bis Abs. 1 KUVG). Der Versicherte darf sich also in jeder beliebigen\nHeilanstalt hospitalisieren lassen, sei es in deren allgemeinen Abteilung -\nwenn eine geführt wird - oder in deren Privatabteilung. Mit der Wahl der\nHeilanstalt beeinflusst er aber seinen Leistungsanspruch gegenüber der Kasse.\nDie Grundlage für die Bemessung der Taxen bildet stets der Aufenthalt in\nder allgemeinen Abteilung, da nur für sie Pflichtleistungen zu erbringen\nsind (Maurer, a.a.O., S. 369). Entscheidet er sich für einen Aufenthalt in\nder privaten Abteilung einer Heilanstalt, so kann er gegenüber der Kasse\ndie entsprechenden Zusatzleistungen nur dann beanspruchen, wenn er\neine Zusatzversicherung abgeschlossen hat. Mit anderen Worten heisst\ndies, dass die Heilanstalt an die von der Kantonsregierung festgesetzten\nTaxen nur in bezug auf Versicherte, die sich in der allgemeinen Abteilung\naufhalten, gebunden ist. Handelt es sich hingegen um Versicherte, die sich\n\n"}