{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-04-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-33--_1988-04-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000710.pdf?ID=150000710", "Checksum": "ef6dae1c60f33ebb7e8b0c589c73df95"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:59", "Checksum": "98e769b5a0d916fc1d1dfe05c1fa2e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r\n\n 6\nfest, während die Höhe des Mindestbeitrags für die übrigen Kosten der Pflege\nohnehin vom Bundesrat festgelegt ist (Art. 24 Abs. 1 VO III; BGE 97 V 3 ff., RSKV\n1971, S. 79 ff.).\nSo versteht sich das in Art. 224quater Abs. 5 KUVG enthaltene Gebot schon\nbesser. Die Kantonsregierung hat auch im vertragslosen Zustand nach Gesetz\nund Billigkeit zu verfahren. Das heisst, dass sie sich in diesem Fall auf die\nim Gesetz vorgesehenen Mindestleistungen zu beschränken hat und dass\nsie deren preismässige Fixierung nur insoweit vornehmen kann, als das\nBundesrecht keinen bestimmten Betrag vorsieht. Bei dieser preismässigen\nFixierung hat sie nach Billigkeit zu entscheiden.\n5.d. Wie unter Ziff. 5. b. hiervor dargelegt, gehören die Kosten für\ndie Verköstigung und Unterkunft nicht zu den Pflichtleistungen der\nKrankenkassen. Ziff. 8 des streitigen Tarifs verstösst daher gegen Bundesrecht.\nDa aber der Bundesrat nicht in der Lage ist, die genauen örtlichen\nVerhältnisse und den besonderen Charakter der privaten Entbindungsheime\nabzuschätzen, ist die ganze Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons\nSolothurn zur Neutarifierung der Pflichtleistungen bei Geburten in privaten\nEntbindungsheimen zurückzuweisen (Art. 61 Abs. l in fine VwVG). Der\nBundesrat kann somit zur Frage der Billigkeit der streitigen Tarife zurzeit\nnicht Stellung nehmen.\n6. Die Vorinstanz bestreitet, dass Art. 224quater Abs. 3 KUVG auf die Tarifierung\nder Kosten bei Geburten in einem privaten Entbindungsheim anwendbar ist.\nEs sei vielmehr Abs. 2 anzuwenden, da das Gesetz in Art. 224quater KUVG nicht\nzwischen ambulanter und stationärer Behandlung unterscheide, sondern\nlediglich nach den Vertragsparteien. Dieser Meinung kann nicht beigepflichtet\nwerden. Das Gesetz macht einen wesentlichen Unterschied zwischen\nambulanter und stationärer Behandlung, indem es die Pflichtleistungen\nfür die beiden nicht gleich regelt. In Art. 12 KUVG ist diese Unterscheidung\nklar ausgedrückt (Abs. 2 Ziff. 1 und 2). Sofern die Versicherte sich in\neiner Heilanstalt entbinden lässt, sind die Pflichtleistungen im Sinne von\nArt. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG zu erbringen. Diese Vorschrift verweist zuerst\nauf die zwischen der Heilanstalt und der Kasse vertraglich festgelegten\nLeistungen. Im vertragslosen Zustand haben die Leistungen mindestens\ndie ärztliche Behandlung, einschliesslich der wissenschaftlich anerkannten\nHeilanwendungen, der Arzneimittel und Analysen nach den Taxen der\nallgemeinen Abteilung sowie einen täglichen Mindestbeitrag an die übrigen\nKosten der Krankenpflege zu umfassen. Diese Leistungen werden nach\nArt. 22quater Abs. 3 KUVG durch die Kantonsregierung preismässig festgesetzt,\nsofern dies nicht im Bundesrecht vorgenommen wird (z. B. Art. 24 VO III). Die\nUnterscheidung zwischen stationärer und ambulanter Behandlung ist auch\nin Art. 14 Abs. 2 KUVG zu finden. Die spezifischen Mutterschaftsleistungen\nsind für jeden Sachverhalt getrennt geregelt. Auch wenn man annehmen\nwürde - was wie gesagt nicht möglich ist -, dass lediglich Art. 224quater Abs. 2\nKUVG anzuwenden ist, würde die Vorinstanz nach Art. 12 KUVG nicht darum\nherumkommen, sich auf die gesetzlichen Pflichtleistungen zu beschränken.\nDie Pflichtleistungen, die die Kassen zu erbringen haben, ergeben sich nicht\naus Art. 224quater Abs. 2, sondern aus Art. 12 bzw. 14 KUVG.\n\n"}