{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-04-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-33--_1988-04-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000710.pdf?ID=150000710", "Checksum": "ef6dae1c60f33ebb7e8b0c589c73df95"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:59", "Checksum": "98e769b5a0d916fc1d1dfe05c1fa2e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r\n\n 4\nWirkung bereits entzogen, soweit sie sich auf diese unangefochtenen\nZiffern des kantonalen Beschlusses bezog (Verfügung des Eidg. Justiz- und\nPolizeidepartements vom 21. Mai 1987).\n5.a. Alle am Verfahren beteiligten Parteien und Behörden sind sich darüber\neinig, dass das in Art. 22quater Abs. 5 in fine KUVG verankerte Prinzip, wonach\ndie Kantonsregierung bei der Genehmigung eines Vertrages nach Gesetz\nund Billigkeit zu entscheiden hat, auch im Falle einer Tariffestsetzung im\nvertragslosen Zustand Anwendung findet. Dies wurde bereits vom Bundesrat\nin verschiedenen Entscheiden ausdrücklich anerkannt (VPB 48.46, S. 317, RSKV\n1983, S. 10 ff.).\nDas Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) leitet davon ab, dass\nsich der zuständige Regierungsrat auf die im Gesetz vorgesehenen\nPflichtleistungen zu beschränken habe, wenn die Vertragsparteien sich über\nweitergehende Leistungen nicht einigen können. Diese Pflichtleistungen\nseien im Gesetz abschliessend aufgezählt. Der SHS und die Vorinstanz\nsind ihrerseits der Meinung, dass eine nur im Rahmen der gesetzlichen\nMindestleistungen mögliche Tarifierung keine Existenzberechtigung habe und\neine Benachteiligung einer Vertragspartei schaffe. Die Vorinstanz behauptet\nweiter, dass unerheblich sei, ob Konsens oder vertragsloser Zustand den\nRechtsgrund für den Genehmigungsbeschluss bilde. Wie den Erwägungen des\nEntscheides des Bundesrates vom 18. April 1984 (VPB 48.46) zu entnehmen sei,\nunterscheide sich ein regierungsrätlicher Tarif von einem Vertragstarif nur\ndadurch, dass er mangels Parteieinigung ein Sekundärtarif sei.\n5.b. Zunächst stellt sich die Frage, welche Leistungen die Krankenkassen bei\nSchwangerschaft und Niederkunft zu erbringen haben. Art. 14 Abs. 1 KUVG\nbestimmt, dass in diesem Fall die Krankenkassen die gleichen Leistungen\nwie bei Krankheit zu gewähren haben. Art. 14 Abs. 2 KUVG sieht überdies\neinige spezifische Leistungen vor, die zusätzlich zu erbringen sind. Die in\nArt. 14 Abs. 1 KUVG erwähnten Leistungen bei Krankheit sind in Art. 12\nAbs. 2 KUVG abschliessend aufgezählt. Dort wird zwischen ambulanter\nBehandlung (Ziff. 1) und Aufenthalt in einer Heilanstalt (Ziff. 2) unterschieden.\nDie ambulante Behandlung lässt sich negativ umschreiben als Krankenpflege,\ndie keine Hospitalisation erfordert, also zu Hause beim Versicherten, in den\nPraxisräumen des Arztes usw. erfolgen kann. Eine stationäre Behandlung\nliegt nur vor, wenn sich der Versicherte während mehr als eines Tages unter\nInanspruchnahme eines Spitalbettes in einer Heilanstalt zur Behandlung\noder zu diagnostischen Zwecken aufhält (Maurer, a.a.O., S. 319 f.). Unter\nden Begriff der ambulanten Behandlung fällt auch die Behandlung in einer\nHeilanstalt, sofern der Versicherte am gleichen Tag nach Hause zurückkehren\nkann (Schweizerische Juristische Kartothek [SJK] 1315, S. 6).\nIm vorliegenden Fall stehen nur die Leistungen bei Geburten in privaten\nEntbindungsheimen in Frage. Die Pflichtleistungen in diesem Bereiche\nergeben sich somit aus Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 4 und Abs. 5 sowie Art. 12 Abs. 2\nZiff. 2 KUVG. Es sind die folgenden:\n- Allgemeine Leistungen bei Krankheit, die bei Schwangerschaft und\nNiederkunft zu gewähren sind (Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG):\n\n"}