{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-04-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-52-33--_1988-04-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000710.pdf?ID=150000710", "Checksum": "ef6dae1c60f33ebb7e8b0c589c73df95"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 13.04.1988 JAAC 52.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:59", "Checksum": "98e769b5a0d916fc1d1dfe05c1fa2e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 13.04.1988 JAAC 52.33 \r\n\n1. Nach Art. 22quinquies KUVG in Verbindung mit Art. 99 Bst. b und c, Art. 129\nAbs. 1 Bst. a und b OG und Art. 73 Abs. l Bst. c VwVG kann gegen Erlasse der\nKantonsregierung innert 30 Tagen Beschwerde an den Bundesrat erhoben\nwerden.\nDer vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 11. November 1986\nerlassene Tarif für die frei praktizierenden Hebammen im vertragslosen\nZustand stellt einen beschwerdefähigen kantonalen Erlass dar; denn er enthält\nRechtssätze, das heisst Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die\nfür eine Vielheit von Menschen gelten und die eine unbestimmte Vielheit von\nTatbeständen ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine\nPerson regeln (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,\nS. 227/8 mit Hinweisen; ferner BGE 106 Ia 307, BGE 101 Ia 74).\n2. (Legitimation)\n3.a. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat als erstinstanzliche\nkantonale Behörde den Tarif festgesetzt. Der Bundesrat prüft daher den\nangefochtenen Erlass in vollem Umfang mit Einschluss der Angemessenheit\n(Art. 49 Bst. c VwVG; Scharen Fritz, Die Stellung des Arztes in der\nsozialen Krankenversicherung, Diss. Zürich 1973, S. 371); er übt indessen\nZurückhaltung, wenn nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen\nBestimmungen den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum\neingeräumt wird (VPB 41.28).\n3.b. Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrer Überprüfung an die Begehren\nder Parteien grundsätzlich nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen\nkantonalen Erlass auch zuungunsten einer Partei ändern, selbst wenn dies\nvon keiner Gegenpartei verlangt wird; allerdings ist die Beschwerdeinstanz\nhiezu nur befugt, soweit der kantonale Erlass «Bundesrecht verletzt oder\nauf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts\nberuht», wegen Unangemessenheit ausschliesslich dann, wenn dadurch\neine Änderung zugunsten einer Gegenpartei bewirkt wird (Art. 62 Abs. 2\nVwVG; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel\nund Stuttgart 1979, S. 104 ff.; Gygi, a.a.O., S. 249 ff.). Nur ausnahmsweise ist\neine «reformatio in peius» auch wegen blosser Unangemessenheit zulässig,\nwenn im Mehrparteienverfahren zugunsten der einen Partei «in melius»\nreformiert wird, was sich zwangsläufig zuungunsten der anderen Partei\nauswirkt (Gygi, a.a.O., S. 252; Zimmerli Ulrich, Zur reformatio in peius vel\n\n3\nmelius im Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes, in Mélanges Henri\nZwahlen, Lausanne 1977, S. 522 ff.; Keiser Dagobert, Die reformatio in peius in\nder Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1979, S. 66 ff., S. 75 ff.).\n3.c. Bevor eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers oder der\nGegenpartei geändert wird, muss ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme\ngeboten werden. Auf einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Absicht besteht,\neine reformatio in peius zum Nachteil der Gegenpartei vorzunehmen, kann\naber im Mehrparteienprozess verzichtet werden, vermag doch die Gegenpartei\ndie bevorstehende Verschlechterung ihrer Rechtsstellung nicht zu verhindern\n(Zimmerli, a.a.O., S. 525).\n4. Die Vergütungen für die Leistungen der Hebammen werden in Verträgen\nzwischen diesen und den Kassen festgesetzt (Art. 22quater Abs. 2 KUVG).\nDiese Verträge bedürfen der Genehmigung der Kantonsregierung; bei\nder Genehmigung wird geprüft, ob die vereinbarten Taxen und die\nsonstigen Vertragsbestimmungen mit dem Gesetz und der Billigkeit im\nEinklang stehen. Bevor die Verträge genehmigt sind, gelten sie nicht. Der\nGenehmigung kommt daher konstitutive Wirkung zu (Maurer Alfred, Schweiz.\nSozialversicherungsrecht, Bd. II, Bern 1981, S. 357, 366; Schären, a.a.O., S. 186).\nKommt kein Vertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach\nAnhören der Beteiligten die Taxen für die Leistungen der Hebammen fest\n(Art. 22quater Abs. 2 in fine KUVG). Im Gegensatz zur Regelung der Vertragstarife\nenthält das KUVG jedoch keine Bestimmung, ob ein solcher von der\nKantonsregierung erlassener Tarif für den vertragslosen Zustand ebenfalls mit\ndem Gesetz und der Billigkeit im Einklang stehen müsse. Wie schon mehrmals\nvom Bundesrat festgestellt, liegt hier eine Lücke vor, die es auszufüllen gilt\n(Krankenversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RSKV]\n1983, S. 10 ff.; VPB 48.46). Entsprechend dem Grundsatz, dass Gleiches nach\nMassgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln ist, hat die Kantonsregierung\ndieselben Prinzipien zur Anwendung zu bringen wie bei der Genehmigung\neines Vertragstarifs, unterscheidet sich doch ein regierungsrätlicher Tarif\nvon einem Vertragstarif im wesentlichen nur dadurch, dass er mangels\nParteieinigung ein Sekundärtarif ist (Schären, a.a.O., S. 260; VPB 48.46).\n5. Der angefochtene Tarif des Regierungsrates des Kantons Solothurn setzt die\nLeistungen der Hebammen sowohl bei ambulanten Geburten wie bei Geburten\nin privaten Entbindungsheimen fest. Umstritten ist aber einzig die Festsetzung\nder letzteren (Ziff. II 8.1-8.2 des angefochtenen Tarifs). Diese Tarifpositionen\nlauten wie folgt:\n\nTaxpunkte\n8. Für die Heimpflege, Unterkunft, Material und\nVerköstigung werden pro Tag vergütet\n8.1 Mutter 35\n8.2 Kind 4\n\nDie übrigen Tarifpositionen (Ziff. I, II 1.-7. und 9.-12. sowie III) hat der\nBeschwerdeführer ausdrücklich in seiner Beschwerdeschrift anerkannt. Die\nInstruktionsbehörde hat übrigens auf Antrag des SHS und im Einvernehmen\nmit den am Verfahren beteiligten Parteien der Beschwerde die aufschiebende\n\n"}