Dies um so mehr, als die Bestimmung nicht zur Folge hat, dass Religionsgemeinschaften von nicht gesamtschweizerischer Bedeutung schlechthin keinen ausländischen Seelsorger anstellen können. Solche Religionsgemeinschaften haben die Möglichkeit, bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Jahresbewilligung aus dem kantonalen Kontingent zu beantragen und bei Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten (Art. 14, 49 und 53 BVO). In diesem Verfahren wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob ein solcher Entscheid verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt (vgl. BGE 106 Ib 125)…. 4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.