dazu gehört unter anderem der vom Beschwerdeführer beanstandete Art. 15 Abs. 2 Bst. i BVO, wonach ausländische Seelsorger Jahresbewilligungen aus dem Bundeskontingent nur für die Tätigkeit bei Religionsgemeinschaften von gesamtschweizerischer Bedeutung erhalten. Die Bestimmung hält sich somit an den Rahmen, den das ANAG dem Bundesrat als Verordnungsgeber setzt. Dies um so mehr, als die Bestimmung nicht zur Folge hat, dass Religionsgemeinschaften von nicht gesamtschweizerischer Bedeutung schlechthin keinen ausländischen Seelsorger anstellen können.