Der Beschwerdeführer rügt ferner, es seien verfassungsmässige Rechte wie die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Kultusfreiheit verletzt worden. Das Bundesgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall - es ging um die Frage, ob das ANAG sich im Einklang mit der Handels- und Gewerbefreiheit befindet (BGE 106 Ib 134 E. 4b) - festgestellt, dass es, gestützt auf Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV, nicht befugt sei, die Bestimmungen des ANAG auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Dasselbe gilt auch für den Bundesrat als Verwaltungsjustizbehörde, er hat keine erweiterte Überprüfungsbefugnis.