Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 106 Ib 131 E. 2 c/bb präzisiert, dass ein Gesuchsteiler selbst dann keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung habe, wenn diese aus dem Bundeskontingent stammt. Der Bundesrat schliesst sich dieser Auffassung an, zumal sie Ausfluss eines Meinungstausches zwischen ihm und dem Bundesgericht über ähnlich gelagerte Fragen war. b. Der Beschwerdeführer rügt ferner, es seien verfassungsmässige Rechte wie die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Kultusfreiheit verletzt worden.