der Ausländer hat somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (BGE 111 Ib 2, BGE 106 Ib 127). … Ferner enthält weder das Bundesrecht noch die Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, Art. 9) eine Bestimmung, die dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung einräumen würde. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 106 Ib 131 E. 2 c/bb präzisiert, dass ein Gesuchsteiler selbst dann keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung habe, wenn diese aus dem Bundeskontingent stammt.