4 Gewissensfreiheit, die Kultusfreiheit sowie das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn man einer Religionsgemeinschaft einen Geistlichen nur dann zubillige, wenn diese von gesamtschweizerischer Bedeutung sei. a. Das Bundesrecht stellt den Entscheid über die Zusicherung, Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 4 ANAG, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, ins freie Ermessen der Behörde; der Ausländer hat somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (BGE 111 Ib 2, BGE 106 Ib 127). …