Der Bundesrat überprüft daher diese Rechtsfrage nur mit Zurückhaltung und weicht von der Vorinstanz nicht ohne Not ab (VPB 48.46; BGE 108 Ib 421, BGE 107 Ib 121). Die Vorinstanz ist im Vergleich zur Beschwerdeinstanz auch besser in der Lage festzustellen, welche Religionsgemeinschaften von der Anzahl ihrer eingeschriebenen und namentlich bekannten Mitglieder her von gesamtschweizerischer Bedeutung sind. Eine Verpflichtung des Bundesrates zum Einschreiten besteht einzig dann, wenn bestimmte Religionsgemeinschaften gegenüber anderen rechtswidrig benachteiligt würden oder wenn sich die Vorinstanz von unsachlichen Argumenten leiten liesse. Dies ist hier nicht der Fall.