VPB 46.72). Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er meint, die Vorinstanz habe den unbestimmten Rechtsbegriff «Religionsgemeinschaft von gesamtschweizerischer Bedeutung» (Art. 15 Abs. 2 Bst. i BVO) bundesrechtswidrig ausgelegt. Die Auslegung eines solchen Begriffs nähert sich nach ständiger Rechtsprechung der Ausübung von Ermessen. Der Bundesrat überprüft daher diese Rechtsfrage nur mit Zurückhaltung und weicht von der Vorinstanz nicht ohne Not ab (VPB 48.46; BGE 108 Ib 421, BGE 107 Ib 121).