her keine Religionsgemeinschaft von gesamtschweizerischer Bedeutung sei. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 1987 geltend macht, dass die Glaubensgemeinschaft in der Schweiz eine Anhängerschaft von einigen tausend Mitgliedern habe, so gibt er doch in seinen Schreiben vom 8. August und vom 20. Oktober 1986 an das BIGA selber zu, dass die Zahl der Mitglieder unbekannt sei, selbst Schätzungen wären ungenau. Somit erübrigen sich weitere Untersuchungen zur Feststellung der Mitgliederzahl (BGE 110 V 52 E. 4; VPB 46.72).