Dies zum einen wegen der Struktur der Religionsgemeinschaft: Diese besteht seit dem Tode ihres letzten Leiters im Jahre 1901 aus selbständigen Laiengemeinden ohne einheitlichen kirchlichen Mittelpunkt (Eggenberger Oswald, Die Kirchen, Sondergruppen und religiöse Vereinigungen, Zürich 1986, S. 138; Handbuch Religiöse Gemeinschaften, Für den VELKD-Arbeitskreis Religiöse Gemeinschaften im Auftrag des Lutherischen Kirchenamtes herausgegeben von Relier Horst, 1978, S. 165/66). Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Gemeinde mit 30 bis 50 Gottesdienstbesuchern und ungefähr 70 seelsorgerisch zu betreuenden Personen auch von der Grösse