» b. (Erfordernis des abgeschlossenen Theologiestudiums vorliegend erfüllt). c. Die Vorinstanz hat die Verweigerung der Erteilung einer Arbeitsund Aufenthaltsbewilligung an Herrn Y einzig damit begründet, dass die beschwerdeführende Gemeinde keine Religionsgemeinschaft von gesamtschweizerischer Bedeutung sei. Dies zum einen wegen der Struktur der Religionsgemeinschaft: Diese besteht seit dem Tode ihres letzten Leiters im Jahre 1901 aus selbständigen Laiengemeinden ohne einheitlichen kirchlichen Mittelpunkt (Eggenberger Oswald, Die Kirchen, Sondergruppen und religiöse Vereinigungen, Zürich 1986, S. 138;